cantus novus

Satzung

  • 1 – Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der am 21.11.2000 gegründete Verein führt den Namen Chorgemeinschaft cantus novus. Er hat seinen Sitz in Detmold. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges durch regelmäßige Chorproben, Chorkonzerte und andere interne oder öffentliche Gesangsvorträge. Er fördert internationale Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens durch Pflege der weltlichen und geistlichen Vokalmusik. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. In politischen und religiösen Fragen ist er streng neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

  • 2 – Mitgliedschaft

Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Dem Verein gehören aktive, passive und Ehrenmitglieder an. Als aktives Mitglied gilt nur, wer an den Chorproben und Veranstaltungen des Chores regelmäßig teilnimmt. An-, Ab- und Passivmeldungen sind schriftlich an den Vorstand zu richten. In Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder das gleiche Stimmrecht. Über rein gesangliche Angelegenheiten entscheiden jedoch ausschließlich die aktiven Mitglieder.

Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Hierüber entscheidet die Versammlung. Jede Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied sich durch sein gesamtes Verhalten, der Zugehörigkeit zur Vereinsgemeinschaft unwürdig erweist. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit.

  • 3 – Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Versammlung jeweils beschlossenen Beitrag zu zahlen. Auf Antrag kann der Vorstand im Einzelfall aus anerkennungswürdigen Gründen den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  • 4 – Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Chorleiter
  • 5 – Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes;
  • Wahl des Vorstandes;
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren;
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages; .
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines;
  • Entscheidung über die Berufung nach § 2 der Satzung;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  • Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters und Vorstellung der beabsichtigten Projekte.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.

  • 6 – Vorstand

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Ihm gehören an:

  • die/der Vorsitzende
  • die/der stellvertretende Vorsitzende
  • der/die Schriftführer(in)
  • der/die Kassierer(in)
  • sowie aus jeder Stimme ein(e) stimmberechtigte(r) Beisitzer(in).

Doppelmandate sind möglich.

Wählbar sind nur aktive Mitglieder. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger zunächst für den Rest der Wahlzeit des Ausgeschiedenen gewählt. Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.

Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er kann diese Befugnis im Einzelfall auf ein anderes Vorstandsmitglied mit Ausnahme der Beisitzer delegieren. Er lädt bei Bedarf formlos, jedoch mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

  • 7 – Chorleiter

Der Chorleiter entscheidet über die musikalische Linie des Chores und über die Gestaltung der chorischen Veranstaltungen im Einvernehmen mit dem Vorstand.

Der Chorleiter wird vom Vorstand im Interesse einer kontinuierlichen Chorarbeit auf möglichst unbestimmte Zeit verpflichtet. Die Verpflichtung bedarf der Bestätigung durch Mehrheitsbeschluss der aktiven Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Das gleiche gilt für eine beabsichtigte Entpflichtung (Kündigung) des Chorleiters.

  • 8 – Auflösung des Vereines

Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn eine Mitgliederversammlung dieses mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Diese Versammlung ist aber nur beschlussfähig, wenn 75% aller Mitglieder anwesend sind. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit muss zu einer neuen Versammlung innerhalb eines Monates eingeladen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

  • 9 – Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für gesangliche und musikalische Zwecke bestimmt und deshalb für andere Zwecke nicht verwendbar.

Beim Erlöschen einer Mitgliedschaft erfolgt keine Auseinandersetzung. Das bei einer Auflösung des Vereines vorhandene Vermögen wird – nach der Anhörung des zuständigen Finanzamtes – durch Bestimmung der die Auflösung beschließenden Mitgliederversammlung steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

Detmold, 21. November 2000